Satzung
der
Arbeits-Gemeinschaft Genealogie
Schleswig - Holstein e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein trägt den Namen " Arbeits-Gemeinschaft Genealogie Schleswig -
Holstein "
und ist nachfolgend in dieser Satzung kurz als AGGSH e.V. bezeichnet.
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V.
Der Sitz des Vereins ist Neumünster.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck
(1)Zweck der AGGSH e.V. ist die allgemeine und wissenschaftliche
Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Geschichte, der Genealogie und der
Volkszählung mit der Verwendung und Hilfe der Datentechnik.
(2)
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1 Gemeinschaftliche intensive Forschung zur Auswanderung aus Schleswig -
Holstein und deren Veröffentlichung.
2.2 Transkribieren der Volkszahl - Register aus Schleswig - Holstein als
Datenbank öffentlich frei verfügbar.
2.3 Mit interessierten genealogischen Forschern in allen Ländern der Erde,
insbesondere in deutsch - dänische, deutsch - amerikanische und deutsch -
australische Zusammenarbeit die historische und genealogische Forschung zu
fördern.
2.3
Eine
intensive Zusammenarbeit mit den Einrichtungen
der Universitäten des Landes
Schleswig - Holstein, sowie den staatlichen,
kommunalen und kirchlichen Archiven.
(3) Die
AGGSH e.V. mit Sitz in Neumünster verfolgt den Zweck, die Kenntnisse
über die Geschichte der Auswanderung, das
transkribieren der Volkszählung und der Genealogie zu fördern und zu
verbreiten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3 Unabhängigkeit
Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und
konfessionell unabhängig. Der Verein bekennt sich ausdrücklich zum Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland.
§
4 Vereinsmitgliedschaft
(1)
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Zustellung des Aufnahmebeschlusses. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt
das Mitglied die Satzung an; es verpflichtet sich, Satzungsregeln und
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2)
Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Die
Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
oder der Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung, drei Monate zum
Ende
des Kalenderjahres erfolgen
( 3) Ein
Mitglied kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung, das
Ansehen und die Zwecke des Vereins sowie bei Zahlungsverzug durch die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes
ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern mit der Maßgabe,
innerhalb von vierzehn Tagen, nach
dem es davon Kenntnis erhalten hat, dagegen Berufung einzulegen. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
In der Zeit zwischen dem
Vorschlag des Vorstandes über den Ausschluß und der Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Betreffenden
Mitglieds.
(4)Auf Empfehlung vom Vorstand können verdiente
Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernannt werden.
§
5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird
ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
beschließt. Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. bei Eintritt fällig.
In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage
beschließen.
(2) Außer den regelmäßigen Beiträgen können Spenden entrichtet werden. Nach
der
Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung erhält der
Spender auf
Anforderung eine entsprechende Spendenbescheinigung.
§
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
die
Mitgliederversammlung,
-
der
Vorstand
-
der
Beirat des Vorstandes
§
7 Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr - im ersten Halbjahr -
stattfinden.
Die Einladung mit der Tagesordnung hat spätestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich zu erfolgen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende des Vereins, im
Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied.
§
8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluß des Vorstands, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung vom
Vorstand einzuberufen. Das gilt ebenso, wenn mindestens 10% der ordentlichen
Mitglieder dieses schriftlich mit der Angabe des Grundes beantragen. Für die
Einladung und
Durchführung gelten die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung.
§
9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1)
Der
Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
-
Bericht
des Vorstands über das vergangene Kalenderjahr
-
Genehmigung
der Jahresrechnung nach Prüfung der Kassenführung durch die von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer und
Gegenzeichnung des Kassenführers.
-
Genehmigung
des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
-
Entlastung
des Vorstandes
-
Wahlen
des Vorstandes und der Kassenprüfer
-
Festsetzung
des Jahresmitgliedsbeitrages
-
Weitere
Punkte, die von einem Mitglied beantragt und mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden.
(2)
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins, über
Satzungsänderungen und Ausschlußanträge gemäß
§ 4 (3) mit Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden, in den übrigen Punkten mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Die geheime Wahl ist jedoch zwingend
durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied die geheime Wahl fordert. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist
zulässig, jedoch mit der Einschränkung, daß nicht mehr als drei Stimmen in
einer Hand vereinigt werden dürfen.
(3) Die
Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, die
Vereinsmitglieder
sein müssen, für die Dauer von zwei Jahren. Die
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen
nicht für zwei aufeinanderfolgende
Amtsperioden gewählt werden.
(4) Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Schriftführer/in und einem ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist.
§
10 Vorstand
(1)
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
dem/der
ersten Vorsitzenden
-
dem/der
zweiten Vorsitzenden
-
dem/der
Kassenführer/in
-
dem/der
Schriftführer/in
-
dem/der
Sprecher/in des AGGSH-Forum.
(2)
Vertretungsberechtigt
für den für die AGGSH e.V., - und zwar jeder für sich -
Im Sinne des § 26 BGB sind:
-
der/die
erste Vorsitzende
-
der/die
zweite Vorsitzende, bei Übernahme der Geschäftsführung für den Verein.
-
der/die
Kassenführer/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
-
der/
die Schriftführer/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
-
der/die
Sprecher/des AGGSH - Forum gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3)
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese
nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er führt
die laufenden Geschäfte und vertritt den
Verein nach innen und außen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
Dem/der
ersten Vorsitzenden - im Verhinderungsfall dem Vertreter/in - obliegt die
Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn Mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit.
(4) Über
die Sitzung des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom
Sitzungsleiter,
und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(5) Der
Vorstand ist ermächtigt eine Geschäftsordnung aufzustellen. Über den Inhalt
der
Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand, soweit
dies nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(6)
Der
Vorstand darf, per Geschäftsbesorgungsvertrag, die laufenden
Verwaltungsaufgaben
auf einen Dritten übertragen.
(7) Es
ist gestattet, daß die Vorstandsmitglieder der AGGSH e.V.
in den
angelsächsisch sprechenden Ländern den Titel
" Präsident ", in entsprechender Abstufung im Vorstand, führen.
§
11 Nachwahl
(1)
Scheidet
ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand
befugt, hierfür einen Nachfolger bis zum Ende der
eigentlichen Amtszeit zu benennen.
(2) Scheidet
der /die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende vorzeitig aus, so
hat innerhalb von drei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der für die restliche
Amtszeit ein/eine Nachfolger/in gewählt wird.
Das gilt auch für den Fall, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
vorzeitig ausscheiden.
§
12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die
Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der
Versammlung hierüber einen Bericht vor.
§
13 AGGSH - Forum
Die AGGSH e.V. vertritt im Innen- Außenverhältnis alle Arbeitsgruppen
des Vereins mit ihren Teilnehmer und die Arbeit des
AGGSH - Forum.
Das Vorstandsmitglied der AGGSH e.V. und Sprecher für das AGGSH - Forum
hat die Aufgabe allen Nicht - Mitgliedern und Teilnehmern in den Arbeitsgruppen
entsprechend zu unterrichten.
Die Teilnehmer in den Arbeitsgruppen, die nicht Mitglieder in der AGGSH e.V.
sind, bestätigen mit der Aufnahme der Mitarbeit die vorbehaltlose
Vertretungsberechtigung durch die AGGSH e.V.
§
14 Beirat
In dem Beirat werden - auf
Vorschlag des Vorstandes - Persönlichkeiten
berufen. Der Beirat berät den Vorstand und übernimmt Aufgaben für den
Vorstand in wissenschaftlichen,
geschäftsführenden und organisatorischen Fragen.
§
15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich
einzuladen. Für den Zustimmungsbeschluß über die Auflösung des Vereins
bedarf es
der Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die Künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamt
ausgeführt werden. Beschlüsse hierüber erfolgen durch die
Mitgliederversammlung.
Der oder die gesetzlichen Vertreter des Vereins hat/haben die Auflösung zur
Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindet.
§
16 Inkrafttreten
Diese Ergänzung und Änderung der vorliegenden Satzung tritt gemäß dem
Mitgliederbeschluß im Gründungsprotokoll vom 11.01.2003 und dem Beschluß
des Vorstands vom 12.08.2003 und 10.11.2003, mit Wirkung zum 10.11.2003 in
Kraft.
Neumünster,
den 10.11.2003
Arbeits-Gemeinschaft
Genealogie Schleswig - Holstein e.V.
Der
Vorstand
gez.
Hans Peter Voß
gez. Herwig Karstens
gez.
Leif Glanert
gez. Ursula Müller
gez.
Hans-Werner Selken
.